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Tipps zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen 

1.200 Euro sparen bei Renovierungs und Modernisierungsmaßnahmen


Was wird begünstigt?


Die im Haushalt des Auftraggebers anfallenden Arbeitskosten sowie die Fahrtkosten sind einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer begünstigt.  Materialkosten und der Herstellaufwand in der Werkstatt des Handwerkers sind nicht begünstigt.  Werden zum Beispiel Fenster ausgetauscht, dann können die in der Werkstatt des Schreiners angefallenen Herstellkosten der neuen Fenster nicht herangezogen werden. Für die Berechnung des Steuerbonus kommen jedoch die Fahrtkosten zur Baustelle und die Arbeitskosten für den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Fenster in Betracht.

Anerkannte Beispiele


-- Arbeiten an Innen und Außenwänden
  • -- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen
  • -- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • -- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • -- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • -- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • -- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • -- Modernisierung des Badezimmers
  • -- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Herd, Fernseher, PC)
  • -- Maßnahmen der Gartengestaltung
  • -- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • -- Gebühren für Schornsteinfeger
  • -- Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen (z.B. Kabel für Strom und Fernsehen)

Wann gibt es den Steuerbonus?


Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die Rechnung zusammen mit dem Zahlungsnachweis vom Kunden des Schreiners bei seinem Finanzamt eingereicht. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend.
Formale Voraussetzungen
Damit ein Kunde den Steuerbonus nutzen kann, müssen hinsichtlich der Rechnungsstellung und der Bezahlung
bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
-- Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
-- Von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind ebenfalls                         begünstigt.
-- Die unbare Zahlung auf das Konto der Schreinerei wird nachgewiesen (z.B. durch Überweisungsbeleg,
    Kontoauszug, Verrechnungsscheck). Barzahlungen werden für den Steuerbonus nicht berücksichtigt.
-- Die Arbeitskosten sind mit separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen. Ein gesonderter Ausweis
    der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich.
Leistung muss direkt im Haushalt erbracht werden
Alle handwerklichen Tätigkeiten für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen,
die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, kommen für den Steuerbonus in Frage. Handwerkliche
Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
Entscheidend ist, dass die Handwerkerleistung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt. Dabei ist es egal ob dieser
dort als Eigentümer oder Mieter lebt. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B.
aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von
insgesamt 1.200 Euro gewährt. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften können Handwerksleistungen für das Gemeinschaftseigentum für den Steuerbonus nutzen. Dabei ist der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell zu errechnen.

Kein Steuerbonus bei Geltendmachung der Aufwendung als ...

-- Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 2 EStG)
-- Werbungskosten (§ 19 EStG)
-- Sonderausgaben (z.B. § 10 f EStG, Denkmalschutz)
-- Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
-- Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB
Nicht begünstigt sind auch alle Handwerkerleistungen, die durch das Programm „Energieeffizientes Bauen und Sanieren der KfW-Bankengruppe bereits gefördert worden sind. Dieser Ausschluss der steuerlichen Förderung gilt sowohl bei Inanspruchnahme eines zinsverbilligten Darlehens als auch bei Erhalt eines Zuschusses.

Wie hoch ist der Steuerbonus?

Ab 1. Januar 2009 können Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Mieter 20 Prozent von maximal 6.000 Euro aus Rechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs– und Modernisierungsarbeiten als Steuerbonus nutzen (nach neuem § 35a Abs. 3 EStG).
-- Der maximale Steuerbonus pro Haushalt beträgt demnach 1.200 Euro pro Jahr.
-- Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten und die Fahrtkosten gewährt.
-- Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe           Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 EStG (z.B. Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen). Dieser                     eigenständige Steuerbonus wird pro Jahr in Höhe von maximal 4.000 Euro (20 Prozent von maximal 20.000           Euro) gewährt.
-- Bei nachträglichen Rechnungskorrekturen (Skonti, Boni) mindert der Teil der nachträglichen                                            Rechnungskorrektur, der auf die Arbeitskosten entfällt, die begünstigten Aufwendungen.

Berechnungsbeispiel

Arbeits-/Fahrtkosten für Einbau Fenster               1.800 €
Arbeits-/Fahrtkosten für Austausch Küche           1.000 €
Arbeits-/Fahrtkosten für Dacharbeiten                   1.500 €
Wartungs-/Fahrtkosten Heizungsanlage                    700 €
Reparatur-/Fahrtkosten Waschmaschine                  250 €
Summe                                                                           5.250 €

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